SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Grundsätzlich 2x / Woche Tests für Mitarbeiter*innen

Arbeitgeber sind nun verpflichtet, generell allen Mitarbeiter*innen, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßig 2 Schnell- oder Selbstests pro Woche anzubieten.

Informationen zur Dritten Änderungsverordnung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die am 13.04.2021 vom Bundeskabinett beschlossene 2. Änderungsverordnung der Corona-ArbSchV besagt: “Für alle Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen in Deutschland, deren Beschäftigte nicht im Homeoffice arbeiten, wird daher die Pflicht eingeführt, jeder und jedem ihrer Beschäftigten mindestens einmal in der Woche, einen Test anzubieten.” Unter bestimmten Voraussetzungen müssen den Beschäftigten mindestens 2 Tests pro Woche angeboten werden.

Laut Homepage des BMAS tritt diese Regelung voraussichtlich in der 16. KW 2021 in Kraft.

  

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