Hier finden Sie offizielle Links mit Regelungen, Verhaltensmaßnahmen und Infos zu CoViD19 für das Bundesland Nordrhein-Westfalen
Update 01.05.2021
Aktuelles
Mit Beschluss vom 1. Mai 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 3. Mai 2021 in Kraft.
Bis zu einer Inzidenz von 150 dürfen sämtliche Geschäfte geöffnet bleiben. Es gelten jedoch Unterschiede bei den Zutrittsregeln.
Über einer Inzidenz von 150 dürfen nur noch bestimmte Geschäfte geöffnet bleiben.
Wo findet man die gültigen Inzidenzen: Eine Übersicht über die für die „Bundes-Notbremse“ maßgeblichen Daten des Robert Koch-Instituts zu den Inzidenzen in den Kreisen oder kreisfreien Städten gibt es hier: www.rki.de/inzidenzen.
Coronaschutzverordnung ab dem 3. Mai allg. Übersicht und Link zur Lesefassung der aktuellen Verordnung (rechts auf der Seite) -u. a. auch über die Regelungen/Gleichstellung von Geimpften und Genesenen. die neue Coronaschutzverordnung NRW ist gültig bis 14.5.
Unter Auflagen (z. B. Masken- und Abstandspflicht) zulässig ist die Öffnung bei: Wochenmärkten mit Ständen f. LBM und Gütern des tgl. Bedarfs, Blumengeschäften, Gartenmärkten. (ohne Vorlage eines Negativtests und ohne Terminvereinbarung (§11, Absatz 1, Nr. 7 in Verbindung mit §28b, Absatz 1, Nr. 4 „Bundes-Notbremsengesetz“).
Kurzübersicht und Infoseite zu allen Regelungen
Sortimentseinschränkung nach § 11 Handel, Messen und Märkte in Gärtnereien/Blumengeschäften: Nur kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen, Gemüßepflanzen und Saatgut sowie unmittelbares Zubehör (z.B. Übertöpfe, Vasen, Glückwunschkarten, Gutscheine, Erden, Dünger etc.) dürfen verkauft werden.
Weiter sind die aktuell gültigen Hygiene- und Abstandsregeln sowie Anzahl der Kunden einzuhalten. Infoseite
Auslieferung und Abholung vorbestellter Ware ist unter Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften erlaubt.
Links zu offiziellen Behörden und Verbänden
Info des Schulministeriums in NRW zur Lage der Schulen / Berufsschulen
FDF Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (Mit weiterführenden Informationen für Verbandsmitglieder/Floristen)
Archiv
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW teilt folgendes mit: „Aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Beschränkungen für den Einzelhandel hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales umgehend am Montag, 22. März 2021, eine angepasste Coronaschutzverordnung erlassen. Die vom Oberverwaltungsgericht ausdrücklich als insgesamt verhältnismäßig eingestuften Beschränkungen für den Einzelhandel bleiben damit weiterhin bestehen. Dies gilt vor allem für die Beschränkungen in den Geschäften, die erst seit dem 8. März mit Terminvereinbarung („Click and Meet“) und einer Personenbegrenzung von einer Kundin/einem Kunden je 40 qm Verkaufsfläche öffnen dürfen.
Da das Oberverwaltungsgericht eine unzulässige Ungleichbehandlung darin gesehen hat, dass Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte ab dem 8. März ohne diese Beschränkungen öffnen durften, gelten die Pflicht zur Terminvereinbarung und die 40qm-Begrenzung mit der jetzt geänderten Verordnung auch für diese Geschäfte.
Minister Laumann: „Die Landesregierung setzt die Maßgaben des Gerichts konsequent um. Damit werden aus Gleichheitsgründen auch für Schreibwarenläden, Buchhandlungen und Gartenmärkten Terminvereinbarungslösungen vorgesehen. Wichtig ist, dass das Gericht grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit unserer Maßnahmen erneut bestätigt hat. Alles Weitere ist nach der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz zu entscheiden.““
Rechtliche Regelungen mit Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) – gültig ab 23. März 2021
Coronaschutzverordnung bis 10.01.2021:
Ab 01.12.2020 gilt die neue Coronaschutzverordnung, die Sie auf der Seite der Landesregierung nachlesen können. Außerdem finden Sie dort die FAQs.
Welt: NRW stoppt Auszahlung von Corona-Soforthilfen wegen Betrugsverdachts
Aufgrund mutmaßlicher betrügerischer Internetseiten stoppt das NRW-Wirtschaftsministerium die Auzahlung von Soforthilfen
[Quelle: Welt. NRW stoppt Auzahlungen von Corona-Soforthilfenwegen Betrugsverdacht. 09.04.2020, 10:18 Uhr].
Lesen Sie hier den kompletten Artikel zum Thema:
Auch die Tagesschau behandelt das Thema:
https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/corona-betrug-101.html
Update 31.05.2020
Infos zur am 31.05.2020 endenden NRW Soforthilfe
Seite “Informationen – Hilfsangebote zu Corona” IHK NRW
Seit Montag, 23.03., tritt eine NRWweit gültige und einheitliche Verordnung in Kraft, wonach Floristen ihren Betrieb fortsetzen und somit öffnen dürfen (§5, Absatz 3). Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten bleibt zulässig. Die Verordnung hat bis zum 20. April Gültigkeit. Sie sollten sich vor einer Öffnung nochmals beim örtlichen Ordnungsamt rückversichern und die Verordnung dort vorlegen. Nach ersten Meldungen weichen einzelne Städte (z.B. Städteregion Aachen) bereits wieder von der Verordnung ab.
(Anm. der ekaflor-Redaktion: Diese Verordnung oben ist nur aus Gründen der ARchivierung im Blog, sie gilt nicht mehr – Bitte prüfen Sie stets auf der entsprechenden Seite, ob diese Verordnung noch gilt oder bereits überholt ist.)
Anleitung zurErstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für NRW