Corona-Arbeitsschutzverordnung: Neue Verpflichtungen für Arbeitgeber

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde nicht nur mit neuen Verpflichtungen für Arbeitgeber ergänzt, ihre Anwendung wurde auch bis 24.11.2021 verlängert.

Laut BMAS gilt wie bisher und auch weiterhin:

→ Betriebliche Hygienepläne sind zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
→ Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
→ Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.
→ Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben.
→ Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
→ Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Neue Verpflichtungen für Arbeitgeber:
→ Beschäftigte müssen über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informiert werden
→ Beschäftigte müssen zur Wahrnehmung von Impfangeboten freigestellt werden

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