CORONA Infos Freistaat Bayern

Hier finden Sie offizielle Links zu Regelungen, Verhaltensmaßnahmen und Infos zu CoViD19 für den Freistaat Bayern

Update 04.05.2021

Die Pressekonferenz nach der Kabinettssitzung am 4. Mai 2021: Ministerpräsident Dr. Markus Söder, Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger und Gesundheitsminister Klaus Holetschek informieren über die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen. Das Kabinett befasste sich unter anderem mit den Folgen der Corona-Pandemie. Pressekonferenz nach der Kabinettssitzung vom 04.05.2021

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 27. April 2021: “Gartenmärkte, Blumenfachgeschäfte und Buchhandlungen dürfen in gleicher Weise inzidenzunabhängig unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen.” (tritt am 28.04.2021 in Kraft; zur kompletten Pressmitteilung vom 27.04.2021)

Wo findet man die gültigen Inzidenzen: Eine Übersicht über die für die „Bundes-Notbremse“ maßgeblichen Daten des Robert Koch-Instituts zu den Inzidenzen in den Kreisen oder kreisfreien Städten gibt es hier: www.rki.de/inzidenzen.

Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (am 23.04.2021 in Kraft getreten)

Wer darf bei welcher Inzidenz und unter welchen Voraussetzungen öffnen? Was gilt für Mischbetriebe? Antworten gibt das Bayerische Ministerium für Gesundheit und Pflege in den FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (ehemals “Positivliste”; Stand 29.04.2021)

Die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften ist grundsätzlich zulässig (“Click & Collect“).

Baumschulen, Blumengeschäfte, Gartenfachgeschäfte, Gärtnereien,Gartencenter und Garten- und Landschaftsbau dürfen unabhängig von der Inzidenz geöffnet haben.

Bitte beachten Sie den Hinweis des Ministeriums zu den FAQ: “Basis dieser FAQ ist die Bayerische Infektionsschutz-maßnahmenverordnung des StMGP in der jeweils aktuellen Fassung gemäß Homepage des StMGP. Diese FAQ dient der Interpretation der genannten Rechtsgrundlagen, ersetzt sie aber nicht. Sie ist nicht rechtsverbindlich und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.”

Bayern setzt bei der Corona-Kontaktnachverfolgung auf die Softwareanwendung Luca. Im Rahmen einer Verhandlungsvergabe entschied das Bayerische Staatsministerium für Digitales, eine landesweite Lizenz für Luca zu erwerben. Damit ist die Nutzung der App für teilnehmende Organisationen und Unternehmen etwa im Handel oder der Gastronomie sowie für die Gesundheitsämter kostenlos. Auch die Bürgerinnen und Bürger müssen nichts bezahlen. Das System erleichtert den Gesundheitsämtern die Kontaktnachverfolgung nach dem Auftreten einer Corona-Infektion erheblich. Hier weiterlesen: Bayern setzt auf LUCA-App

Link: Rechtsgrundlagen zu Corona in Bayern

Lesen Sie hier die Informationen der IHK Nürnberg, was zu den Hygieneregeln zu beachten ist. Klarsichtmasken sind übrigens bereits seit 17.12.2021 in Bayern nicht mehr zulässig.

Infos zu den Corona FAQs finden Sie hier.

Seit 18.01.2021 FFP2 Masken-Pflicht im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel

Links zu offiziellen Behörden

FAQ vom Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration

Verkündungsplattform Bayern.

FAQ vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

IHK München FAQs zu den Hygieneregeln und Umsetzung der Maskenpflicht

Info des Kultusministeriums in Bayern zur Lage der Schulen/Berufsschulen

Landesportal Freistaat Bayern

Corona-Informationen des bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Ministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie – Bayern

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

IHK Industrie- und Handelskammer (Bitte suchen Sie per Button die verschiedenen bayerischen Ansprechpartner der IHK)

Gartenbauverband Bayern (Für Mitglieder zum Einloggen, mit und ohne öffentliche Hinweise auf Corona auf der Startseite)

FDF Bayern (Für Mitglieder zum Einloggen, mit und ohne öffentliche Hinweise auf Corona auf der Startseite)

Archiv:

Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (geändert am 22.04.2021)

Ladenschlusszeiten am Muttertag – Ausnahmebewilligung (Bayerisches Ministerialblatt, Stand 14.04.2021):

Für den Bereich des Einzelhandels gilt ab dem 12. April: • Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte und Buchhandlungen werden künftig wieder wie sonstige Geschäfte des Einzelhandels behandelt. …

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 13. April 2021: Die aktuell geltenden Infektionsschutzmaßnahmen sowie die Einreise-Quarantäneverordnung werden bis einschließlich 9. Mai 2021 verlängert.

Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (mit Änderungen vom 9. April 2021) – zur aktualisierten Fassung

Bericht von der Bayerischen Kabinettssitzung vom 07. April 2021

“Ministerrat fasst Beschlüsse zur Eindämmung der Pandemie / Dreiklang: Keine Öffnungen bis zum Ende der Osterferien, konsequenter Lockdown über die Ostertage, Lockerungen nach den Osterferien” Bericht aus der Kabinettssitzung vom 23. März 2021

Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Blumenläden und Baumärkte werden ab dem 1. März landesweit unter den gleichen Bedingungen wieder zugelassen, die für die bereits jetzt ausnahmsweise geöffneten Handels- und Dienstleistungsbetriebe gelten. Das bedeutet insbesondere Zutrittsbegrenzungen auf einen Kunden je 10 m2 für die ersten 800 m2 Verkaufsfläche und darüber hinaus einen Kunden je 20 m2. Außerdem dürfen Lieferdienste/Onlinehandel stattfinden – Kunden müssen seit dem 11.01.2021 FFP2 Masken tragen

Gesamter Bericht aus der Kabinettssitzung am 23.02.2021

Corona-Pandemie / Verlängerung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreisequarantäne-Verordnung bis 7. März 2021 / vorsichtige Öffnung von Schulen und Kitas ab 22. Februar 2021:

Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen und Blumenläden dürfen ab 1. März öffnen! Ministerrat beschließt Erleichterungen ab 1. März

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 4. März 2021 – Informationen zur Umsetzung der am 03.03.2021 in der Bund-Länder-Konferenz gefassten Beschlüsse in Bayern.

Alle Verkaufsstellen in Bayern, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, dürfen am Sonntag, 14. Februar 2021 (Valentinstag), in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr zum Zwecke der Abgabe von Blumen geöffnet sein. Die geltenden infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt und sind zu beachten…. Zum Erlasszeitpunkt dieser Allgemeinverfügung (5. Februar 2021) ist die Abgabe von Blumen daher nur im Rahmen der Abholung oder Auslieferung vorbestellter Blumen („click bzw. call and collect“) zulässig. Hier lesen Sie komplette Bewilligung:

Ausnahmebewilligung für Valentinstag 14.2.2021

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 11. Februar 2021 – Bayerisches Landesportal (bayern.de)

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 12.01.2021

11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – gültig bis 10.01.2021

Beschlüsse des bayerischen MInisterrats vom 06.01.2021

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 14.12.2020

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 06. Dezember 2020

Novemberhilfe: Bayern hat die Software vom Bund erhalten

Pressemeldung Aiwanger: Auszahlungen Novembergeld 2020 beginnen ab 12.01.2021

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 26. November 2020

Bericht aus der Kabinettsitzung vom 10. August

IHK München Info v. 27.07. Hygienekonzept für Märkte ohne Volksfestcharakter

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 28. Juli

Bewertung des Konjunkturpakets

Neue Erleichterungen ab 22.06.2020

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 7. Juli zu weiteren Erleichterungen

Bericht aus der Kabinettsitzung 26.05.2020

Seit Montag, 11. Mai, dürfen alle Geschäfte unabhängig von ihrer Größe aufsperren – zudem sind viele Museen, Ausstellungen und auch Zoos wieder für Besucher geöffnet.

Update 04.05.2020

Nach Rückfragen informieren wir hier noch einmal konkret, dass nach Angaben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit auf Freiverkaufsflächen keine Mund-Nasenschutz-Pflicht besteht – wohl jedoch der Mindestabstand eingehalten werden muss. Dies gilt für Wochenmärkte und Verkaufsstände, die nur sporadisch aufgebaut werden in gleichem Maße wie für die Freiflächen vor einem Geschäft. Weder Kunden noch Personal müssen also im Freien Masken tragen.

Ebenfalls wichtig: Visiere oder Face Shields sind nicht als gleichwertig mit einer Mund-Nasen-Bedeckung zu sehen, da der Fremdschutz nicht vollständig gewährt wird. Bei Visieren können sich Tröpfchen, zum Beispiel durch die großzügige Öffnung nach unten und oben, nach wie vor leicht verteilen und dadurch andere Personen gefährden. Die relevante und notwendige Reduktion der Ausscheidung von Atemswegsviren ist durch ein Visier nicht gewährleistet. Damit wäre der eigentliche Grund für die Maskenpflicht, die Verteilung der Viren durch die Atemluft und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID -19 zu reduzieren, nicht erfüllt. Sie gelten daher nur als Zusatzmaßnahme zur Maskenpflicht.

Bericht aus der Kabinettssitzung am 16.04.2020

Aktualisierung: 03.04.2020

Landwirtschaftliche Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern waren bisher durch alle staatlichen Auffangnetzte gefallen. „Jetzt haben wir dieses Manko ausgeglichen“, sagte Kaniber, die sich gestern (Mittwoch, 1. April) mit einem Brandbrief in dieser Sache an Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger gewandt hatte. Hier lesen Sie den kompetten Pressebericht des STMELF:

Corona-Soforthilfen in Bayern für Gärtnereien erneut ausgeweitet

Aktualisierungen: 01.04.2020 und 02.04.2020

ACHTUNG: Sogenannte Vertrauenskassen und Abholstationen für Geschäfte, die ansonsten geschlossen sind, in Bayern aus Sicherheitsgründen nicht gestattet – Eines unserer Mitglieder wurde darauf aufmerksam gemacht und musste diese Art von Verkauf beenden. Bitte halten Sie sich an die Vorgaben Ihrer Ordnungsämter und fragen Sie im Zweifel dort nach.

Dürfen Gärtnereien/Gartenbaubetriebe öffnen? (27.03.2020)
Betriebe, bei denen das Angebot zur Lebensmittelversorgung (Obst, Gemüse, Salatpflanzen, Tomatenpflanzen, usw.) überwiegt, dürfen öffnen. Davon unabhängig ist ein Lieferservice sowohl für Produkte zur Lebensmittelerzeugung als auch für andere Produkte (z. B. Schnittblumen usw.) möglich.

Update 02.04.2020: Ergänzung aus dem Rundbrief des AELF Augsburg zu den Öffnungsmöglichkeiten Für Gemischtbetriebe:

Liegt der Umsatz oder die Ladenfläche mit “Lebensmitteln” (u. E. fallen hierunter insbesondere Gemüse und Obst und auch Lebensmittel-Vorstufen wie Topfkräuter / Gemüsejungpflanzen & Sämereien / Obstgehölze usw.) über 50 %, so kann das Ladengeschäft zum Verkauf geöffnet werden. Um Zierpflanzen / Ziergehölze / Zier-Stauden o.ä. und Zubehör muss dabei ein Flatterband gespannt werden o.ä. um zu markieren, dass von diesem Sortiment nichts verkauft werden darf. Ergänzend kann für Zierpflanzen / Ziergehölzen / Zier-Stauden o.ä. und Zubehör ein Lieferservice eingerichtet werden (s.o.)

Wer weniger als 50 % seiner Einnahmen über erlaubte Waren, wie in diesem Fall Obst/Gemüse etc. generiert, darf NUR diesen Teil seines Geschäfts öffnen und nur die erlaubte Ware dort in dem Teilbereich verkaufen. 

Lieferservice ist unter Einhaltung der strengen Hygiene- und Sicherheitsvorschriften aber erlaubt.

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