Bayr. Staatsregierung Soforthilfe CORONA

Updates 01.04.2020 und 02.04.2020

Nach der Bayerischen Staatsregierung hat auch die Bundesregierung ein Soforthilfeprogramm für Betriebe und Freiberufler aufgelegt. Die Verzahnung der beiden Programme ermöglicht höhere Zahlungen für alle abgedeckten Betriebsgrößen.

Wenn Sie von den höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms profitieren wollen, stellen Sie bitte einen neuen elektronischen Antrag.

Definition Liquiditätsengpass:
Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden. Hier weiterlesen:

Link mit allen wichtigen Informationen und Antragsformular:

CORONA Soforthilfe Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Update vom 02.04.2020 Ein Anschreiben unseres ekaflor-Steuerberaters Markus König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Anwaltskanzlei König, Nürnberg, bekräftigt noch einmal, dass private liquide Mittel nicht (mehr) eingesetzt werden müssen:

Einsatz privater Mittel – Schreiben Anwaltskanzlei König vom 01.04.2020



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